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Die Mediation ist ein aussergerichtliches Vermittlungs-Verfahren durch eine neutrale und unabhängige Drittperson zwecks nachhaltiger Konfliktlösung.
Der Mediator hat im Gegensatz zum Schiedsrichter keine Entscheidbefugnisse.
Die Praxis hat gezeigt, dass die Parteien ohne den Druck einer möglichen richterlichen Entscheidung weniger zu einvernehmlichen Lösungen bereit sind.
Die Christliche Mediation ist gemäss Schiedsgerichtsordnung stets ein Vorverfahren zum Schiedsverfahren. Das System des CSG ist somit ein Gesamtverfahren, welches aus zwei Teilen besteht, die von der selben Person geleitet werden. Im ersten Teil wirkt der Verfahrensleiter als Mediatior. Im zweiten Teil ist derselbe Verfahrensleiter Schiedsrichter mit Entscheidkompetenz.
Wer sich auf die Christliche Mediation einlässt, lässt sich auch auf das anschliessende Schiedsverfahren ein (ausser, es handle sich um nicht schiedsfähige Konflikte oder die Parteien wünschen explizit nur eine Mediation).
Mit diesem Systems des Gesamtverfahrens mit abschliessender Entscheidkompetenz des Schiedsrichters wird ein gewisser Druck auf die Parteien erzeugt, in der Mediation Hand zu einer Lösung zu bieten.
Mit der Inkraftsetzung der Schweizerischen Zivilprozessordnung kann eine private Mediation an der Stelle des staatlichen Schlichtungsverfahrens (Sühn-/Vermittlungsverhandlung) gewählt werden (Art. 210 ff. ZPO). Dies gilt auch für nicht schiedsfähige Konflikte. Diese Mediation gilt als gleichwertige Alternative des Schlichtungsverfahrens.
Die Parteien müssen in diesem Fall gleichwohl ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsstelle eingeben und den gemeinsamen Mediationsauftrag beilegen. (Achtung: nur dieses Gesuch begründet in nicht schiedsfähigen Konflikten die Rechtshängigkeit und wahrt bzw. unterbricht allfällige Verjährungs- und Verwirkungsfristen!)
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