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- Das Verständnis des christlichen Schiedsrichters für die christlichen Parteien ist ein ganz anderes als dasjenige des staatlichen bzw. nicht christlichen Richters. Ein nicht christlicher Richter kennt die geistlichen Voraussetzungen der christlichen Gemeinschaft nicht und versteht die geistliche Dimension von Streit und Aussöhnung unter Christen nicht. Das Vertrauen christlicher Parteien in einen christlichen Schiedsrichter ist grösser als in einen weltlichen Richter.
- Auseinandersetzungen zwischen Christen bleiben in der christlichen Gemeinde und dringen nicht nach aussen. Damit wird ein negatives Zeugnis vermieden.
- Die Vorteile normaler Schiedsgerichte kommen auch hier zum tragen:
a) Diskretion (keine öffentlichen Verhandlungen) b) Effizienz (Raschheit, Umkompliziertheit) des Verfahrens c) Flexibilität in verschiedener Hinsicht, z.B. was den Standort (Verhandlung, wo die Parteien es wünschen) oder die Art des Verfahrens (Freiheit in der Verfahrensführung, falls erwünscht, Schlichtung jederzeit, Sistierung und Supervision) betrifft d) Keine anwaltliche Vertretung nötig, aber erlaubt e) Insgesamt kostensparend f) Nur ein Instanzenzug und nur für grobe Fehler g) Staatlich durchsetzbar h) Christliche Mediation als gleichwertige Alternative zur staatlichen Schlichtung
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| Ja, sie ist ausdrücklich vom Gesetz anerkannt und für schiedsfähige Ansprüche auch eine vollwertige Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit. |
| Ja, aufgrund der staatlichen Anerkennung von Schiedsgerichten können Schiedssprüche vollstreckt werden. Zuständig dafür ist der staatliche Vollstreckungsrichter. |
VORGEHEN:
- Bei Vertragsabschlüssen, Statuten einer Gemeinde (Vereine) oder einer Stiftung etc. ist eine Schiedsklausel aufzunehmen, wonach alle Streitigkeiten aus der Rechtsbeziehung vom CSG zu beurteilen seien.
- Besteht nicht schon eine Schiedsklausel, dann ist bei einem sich anbahnenden oder bereits ausgebrochenen Konflikt ein Schiedsvertrag von den Parteien zu unterzeichnen, wonach die vorliegende Streitigkeit vom CSG zu beurteilen ist.
- Besteht eine solche Schiedsvereinbarung, dann hat diejenige von den Parteien, welche das CSG anrufen will, ein Gesuch an folgende Adresse einzureichen:
CSG c/o Dr. iur. Dieter Aebi Postfach 8 8624 Grüt-Gossau;
Das Gesuch hat mindestens zu enthalten:
a) Den Antrag auf Durchführung einer Mediation oder Supervision und/oder eines Schiedsgerichtsverfahrens (unter Angabe der Parteien sowie ihrer Adressen, Telefon-, ev. Faxnummern, ev. E-Mail-Adressen); b) die Anträge/Ziele in der Sache (z.B. ″Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. x plus y% Zins seit ... zu bezahlen″); c) eine kurzgefasste Darstellung des massgebenden Sachverhaltes; d) Angaben über die Höhe des Streitwertes.
Dem Gesuch sind die für den Streitfall massgebenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere die Schiedsvereinbarung (d.h. der Vertrag oder die Statuten mit der Schiedsklausel oder der spezielle Schiedsvertrag für den vorliegenden Konflikt) im Original oder in Kopie beizulegen.
Achtung: Zur Begründung der Rechtshängigkeit und Wahrung bzw. Unterbrechung allfälliger Verjährungs- und Verwirkungsfristen muss das Mediationsgesuch bei nicht schiedsfähigen Konflikten (mehr dazu unter Lehre) mit einem Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungsstelle eingereicht werden.
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